01 05
Begutachtung bei Gebäuden: Abnahmen allgemein

Abnahmen allgemein

Die Abnahme von Bauleistungen ist ein zentraler Punkt im Baugeschehen. Durch die Abnahme einer Bauleistung bestätigt der Auftraggeber/Käufer, dass die Leistung in wesentlichen Teilen dem vereinbarten Bausoll entspricht.

Soweit die Beschaffenheit nicht im Detail vereinbart ist, muss die Bauleistung der vertraglich vorausgesetzten bzw. der gewöhnlichen Verwendungseignung entsprechen. Der Sachverständige nimmt bei einer Abnahme die technische Beurteilung der Sachmängelfreiheit vor. Berücksichtigt werden Funktion und Gebrauchstauglichkeit, bestehende vertragliche Vereinbarungen, Vorgaben technischer Regelwerke und ein üblicherweise zu erwartender Ausführungsstandard.

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02 05
Begutachtung von Gebäuden: Zwischenabnahmen

Zwischenabnahmen

Zwischenabnahmen können im Verlauf der Errichtung eines Gebäudes erforderlich werden, wenn einzelne Gewerke, wie z.B. Rohbauarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Putzarbeiten usw. oder Bauabschnitte (z.B. aufgrund von Zahlungsvereinbarungen) beurteilt werden müssen.

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03 05
Begutachtung bei Gebäuden: Schlussabnahmen

Schlussabnahmen

Schlussabnahmen finden nach Abschluss einer Baumaßnahme bei Übergabe an den Auftraggeber oder Käufer statt.

Der Schlussabnahme kommt eine besondere Bedeutung zu, da mit ihr die Gefahr und die Beweislast für behauptete Mängel auf den Auftraggeber/Käufer übergehen. Gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen.

Eine kompetente und gewissenhafte Schlussabnahme ist daher eine notwendige Voraussetzung für die Übernahme einer Bauleistung, denn "Man sieht nur was man weiß".

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04 05
Begutachtung bei Gebäuden: Begehungen

Begehungen vor Ablauf der Verjährungsfrist

Diese sind insbesondere Haus- und Wohnungseigentümern zu empfehlen, da während der ersten Jahre der Benutzung von Gebäuden Mängel bzw. Schäden auftreten können, die bei der Schlussabnahme noch nicht erkennbar waren.

Die objektive und unabhängige Überprüfung und Beurteilung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen als auch zur Vorbereitung eines eventuell notwendigen Selbständigen Beweisverfahrens zu empfehlen.

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05 05
Begutachtung bei Gebäuden: Bautenstandsfeststellungen

Bautenstandsfeststellungen

sind immer dann erforderlich, wenn Störungen im Bauablauf, z.B. durch Insolvenz eines Unternehmers eintreten.

Der Bautenstand wird textlich und fotographisch dokumentiert, um den Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuhalten. Gleichzeitig wird die fertig gestellte Bauleistung auf Mangelfreiheit überprüft.

Auf diese Weise kann der Bautenstand auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und eventuell festgestellter Mängel objektiv und nachvollziehbar bewertet werden.

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